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Montag, 27. Oktober 2008

Kampfplatz Liechtenstein - ein Zitat

Ganz normaler Wahnsinn, der für sich spricht:

Hintergrund-Information von der Homepage der "Hans Raab Stiftung Unternehmensethik und soziale Verantwortung" (www.hans-raab-stiftung.de)

Die Stiftung für Unternehmensethik und soziale Verantwortung stellt sich vor:

Stifter Hans Raab
Die gemeinnützige nach Liechtensteiner Recht errichtete Stiftung verfolgt u.a. die Zielsetzung, Bürger und Unternehmer publizistisch, gutachterlich und durch Beratung zu unterstützen. Weiter will sie durch Bildung eines Unterstützungsfonds zur Führung von Rechtsverfahren gegen zu Unrecht von Steuern und anderen staatlichen Maßnahmen betroffene Unternehmer und gegen das selbstherrliche Gebaren der Finanzbehörden und anderer staatlicher Stellen helfen. Die Stiftung verfolgt den Zweck, das freie Unternehmertum zu fördern, ebenso eine Unternehmensethik, die ihrer sozialen Verantwortung gerecht wird. Es stimmt uns bedenklich, wenn erfolgreichen Unternehmern in Deutschland, die schließlich Insolvenz anmelden mussten, vorgeworfen wird, sie hätten zu lange am Produktionsstandort Deutschland festgehalten – wie im Fall Steilmann (vgl. die Darstellung dieses und weiterer Fälle bei Gabor Steingart, Deutschland Der Abstieg eines Superstars, 8. Auflage 2004, Seite 81, 79ff.). Es kommt der Stiftung darauf an, im Bereich der Steuern, eine Politik herbeizuführen, die nicht darauf abzielt, das Vermögen des Unternehmens und das Vermögen des Unternehmers in seiner Substanz – also ruinös – durch ein extremes Übermaß zu belasten. Im Rahmen des europäischen Binnenmarktes, der neben den 25 Mitgliedstaaten auch aus den Mitgliedern der EFTA und des EWR besteht, behindern z.B. die Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes (z.B. §§ 1, 16 AStG iVm. § 160 AO, § 90 II AO, § 42 AO) verfassungs- und europarrechtswidrig die Waren- und Dienstleistungsfreiheit zu Ländern wie Liechtenstein, Schweiz, Slowakei etc. Uns liegen weiter Berichte Deutscher Unternehmen darüber vor, wie aufgrund der fraglichen Handhabung der Insolvenzordnung durch einzelne Richter und Insolvenzverwalter, Unternehmen ruiniert und die Untermnehmerfreiheit einschränken wird, anstatt diese darin zu unterstützen, die Unternehmen fortzuführen. Diese Möglichkeit sieht die 1991 neu eingeführte Insolvenzordnung ausdrücklich vor. Wir sammeln diese und andere Fälle der Behinderung der Unternehmerischen Freiheit in Deutschland und bitten hier um ihre Mithilfe.
In vielen Fällen wird dem Unternehmen bzw. dem Unternehmer seine nach Artikel 14 GG geschützte Freiheit genommen, das Unternehmen als Gebrauch des Eigentums so zu führen, wie er es für die Führung seines Unternehmens z. B. zur Motivation für sinnvoll erachtet. Dabei steht es dem Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit ausdrücklich frei auch Aspekte zu berücksichtigen, die nicht betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind wie z. B. soziale Erwägungen, Aufbau für spätere Generationen etc. Diese Entscheidungsfreiheit ist der Kernbereich unternehmerischer Freiheit, der neben Artikel 12 GG insbesondere in Artikel 14 GG geschützt ist. In Artikel 14 II GG heißt es:
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
Das bedeutet, dass das Allgemeinwohl am Eigentum lediglich partizipiert, so z. B. am Gehalt zu gleichen Teilen (Halbteilungsgrundsatz). Sozialpflichtigkeit des Eigentums berechtigt aber gerade nicht, die Führung des Unternehmens staatlicherseits zu bestimmen. Dies geschieht jedoch zunehmend.
Aufgrund der durch Artikel 2 I GG geschützten Privatheit der Lebensverhältnisse und der Unternehmerfreiheit in Artikel 14 GG steht es jedem Unternehmer frei, solange er die Rechte Dritter nicht verletzt, so zu handeln und entsprechende Verträge abzuschließen, wie er es will. Dies führt selbstverständlich nicht dazu, dass die Verträge nichtig oder steuerlich zu sanktionieren wären, was jedoch ebenfalls immer wieder geschieht.
Sozialpflichtigkeit, die zwar aber auch nur zur gleichen Teilhabe des Allgemeinwohls am Erlangten berechtigt, ermächtigt den Staat nicht, darüber hinaus in die Führung eines Unternehmens hineinzuregieren.
Die Behinderung dieser Freiheit ist oft auch mit sozialer Verarmung verbunden. Wir nehmen die soziale Verantwortung ernst, wonach das Wohl der Allgemeinheit am Erfolg des Unternehmens teilhaben soll. Dieses Wohl ist jedoch nicht gleichzusetzen mit den Interessen der Politiker. Es geht vielmehr um das Gemeinwohl aller.
In dieser verfassungs- und europarechtlich garantierten Freiheit sieht die Stiftung auch im historischen Rückblick die Möglichkeit der Entwicklung zu einem freiheitlichen und friedlichen Europa, in dem die Eigenständigkeit gewahrt bleibt. Gerade das persönliche Engagement führt zum Gemeinwohl. Leider wird es in Deutschland immer wieder behindert. Dadurch verlieren wir zugleich die Möglichkeit unsere Verhältnisse selbst zu gestalten und damit soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten. In diesem Sinne wollen wir Öffentlichkeit herstellen, beratend helfen und Kontakte für Beratung und Austausch organisieren.

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